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Heinrich Himmler

Heinrich Himmler (1900-1945) war einer der zentralen Akteure des nationalsozialistischen Terrorapparats. Als Reichsführer SS entwickelte er die Schutzstaffel zu einem mächtigen Instrument politischer Verfolgung und organisierter Gewalt. Unter seiner Verantwortung standen die Gestapo, die Konzentrationslager sowie die Umsetzung des nationalsozialistischen Vernichtungsprogramms, insbesondere der systematischen Ermordung von Millionen Jüdinnen und Juden, Roma und Sinti sowie politischer Gegner.

Himmler stieg in den 1920er‑Jahren in der NSDAP auf und wurde nach 1933 zu einem der mächtigsten Männer des Regimes. Er prägte die Ideologie der „rassischen Reinheit" und trieb die Radikalisierung der NS‑Politik maßgeblich voran.

Nach dem Zusammenbruch des „Dritten Reiches" versuchte Himmler zu fliehen, wurde jedoch am 22. Mai 1945 bei Bremervörde von britischen Truppen festgenommen. Einen Tag später, am 23. Mai 1945, beging er in Lüneburg Selbstmord, um sich einem Gerichtsverfahren zu entziehen.

 

 

 

Die Himmler Erlasse

 

2 A III f
Behandlung der ausländischen Zivilarbeiter

b) möglichst darauf zu dringen, daß die anzuwerbenden Personen einen Paß oder sonstigen Ausweis mitbringen, an Hand dessen sich die Identität feststellen läßt. Diese Ausweise werden den Arbeitskräften belassen.

2. Überprüfung.

Die Anwerbekommissionen des Reichsarbeitsministeriums errichten auch in diesen Gebieten Auffanglager, in denen durch besondere Kommandos der Sicherheitspolizei und des SD eine Überprüfung der unmittelbar nach der Anwerbung hier zusammengefaßten Arbeitskräfte mit dem Ziel der Ausscheidung verdächtiger Elemente erfolgt. Eine Überprüfung der Arbeitskräfte nach der Volkszugehörigkeit findet nicht statt, da diese für die weitere Behandlung der Arbeitskräfte zunächst ohne Belang ist.

Eine Bewachung der Auffanglager erfolgt nicht.


II. Transport.

(1) Die Arbeitskräfte kommen in geschlossenen Transporten ins Reich. Der Transportführer führt Transportlisten mit sich, von denen ein Exemplar der für den Einsatzort zuständigen Staatspolizeileitstelle zugeleitet wird.

(2) Die Transporte enden meist in den Durchgangslagern des für den Einsatzort zuständigen Landesarbeitsamtes, im Einzelfall bei größeren Einsatzbetrieben.

(3) Eine Bewachung der Transporte erfolgt nicht.


III. Einsatz und Unterbringung

1. Einsatz.

Grundsätzlich hat auch der Einsatz der Arbeitskräfte aus den Baltländern geschlossen, d. h. in größeren Kolonnen, zu erfolgen. Die Dienststellen der Reichsarbeitsverwaltung haben Weisung erhalten, nur in unbedingt notwendigen Fällen den Einzeleinsatz zu genehmigen. Ein geschlossener Einsatz von Kolonnen hat vor allem in den industriellen und größeren landwirtschaftlichen Betrieben zu erfolgen. In den kleineren landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben (z. B. Kohlenhandlungen) wird dagegen der Einzeleinsatz erforderlich sein.

2. Unterbringung.

Die Unterbringung wird im Allgemeinen dem Einsatz entsprechend zu regeln sein. Demnach ist für die Industrie und die größeren landwirtschaftlichen Betriebe die geschlossene Unterbringung (Barackenlager, Schnitterkasernen) vorgeschrieben. Darüber hinaus sind nach Möglichkeit auch die einzeln zur Arbeit eingesetzten Arbeitskräfte in geschlossenen Lagern unterzubringen. In Bezirken, in denen dies nicht möglich ist, hat der Betriebsführer für eine gemeinsame Unterkunft der ihm zugewiesenen Arbeiter zu sorgen.

Eine besondere Bewachung der Unterkünfte der Arbeitskräfte aus den Baltländern erfolgt nicht.


 

 

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IV. Erfassung

Für die Erfassung der Arbeitskräfte aus den Baltländern finden die ausländerpolizeilichen Bestimmungen - nach der erstmaligen Regelung für die ausländischen Arbeiter - Anwendung.

 

„Für die Behandlung der Zivilarbeiter polnischen Volkstums ist im RSHA, nach wie vor das Referat IV D 2 zuständig."
„An die IdS., den BdS. in Prag, alle Stapo(leit)stellen, Kripo(leit)stellen, SD-(L)A."
„Nachrichtlich: An die HffuPF., BdS., KdS. im Generalgouvernement."
„- Nicht veröffentlicht -"

Anlage 1
Der Reichsführer-SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern
S IV D Nr. 208/42 (ausl. Arb.)
Berlin, den 20.2.1942.

Allgemeine Bestimmungen über Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten.

(1) Nachdem der Herr Reichsmarschall den Einsatz von Arbeitskräften aus den neu besetzten Ostgebieten im Reich befohlen hat, ist es erforderlich, Anwerbung und Einsatz dieser neu hereinkommenden Arbeitskräfte nach polizeilichen Gesichtspunkten zu regeln...

(2) Vorbehaltlich besonderer Weisungen ... gelten für die nachfolgend aufgeführten Gruppen von Arbeitskräften aus dem Osten folgende Bestimmungen:

A. Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet.

(1) Als „Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet" gelten diejenigen Arbeitskräfte, die aus dem ehemals sowjetrussischen Gebiet - mit Ausnahme der ehemaligen Staaten Litauen, Lettland, Estland, des Bezirks Bialystok und des Distrikts Lemberg - zum zivilen Arbeitseinsatz ins Reich hereingebracht sind oder werden.

(2) Für die gesamte Behandlung dieser Arbeitskräfte ist ausschlaggebend, daß sie jahrzehntelang unter bolschewistischer Herrschaft gelebt haben...

I. Anwerbung und Überprüfung.

(1) Die Anwerbung der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet erfolgt durch Anwerbekommissionen des Reichsarbeitsministeriums, denen die Weisung gegeben ist:

a) nach Möglichkeit nur Personen anzuwerben, die bereits am 22.6.1941 in dem Anwerbegebiet gewohnt haben;

b) bei dieser Anwerbeaktion keine Volksdeutschen anzuwerben;

c) außer den unbedingt erforderlichen und als solche zu bezeichnenden Dolmetschern und Kolonnenführern keine deutschsprechenden Personen anzuwerben;

d) bis auf weiteres keine Asiaten anzuwerben;

 

 

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e) möglichst darauf zu dringen, daß die anzuwerbenden Personen einen Paß oder sonstigen Ausweis mitbringen... Diese Ausweise werden den Arbeitskräften zunächst belassen.

(2) Die Anwerbekommissionen ... errichten Auffanglager, in denen sie eine ärztliche Untersuchung, erste Entlausung usw. veranlassen.

(3) In diesen Lagern erfolgt durch besondere Kommandos der Sicherheitspolizei und des SD eine Überprüfung ... mit dem Ziel, die als besonders gefährliche Elemente in Erscheinung tretenden Personen vom Arbeitseinsatz im Reich auszuschalten. Eine Überprüfung der Arbeitskräfte nach der Volkszugehörigkeit findet nicht statt...

(4) Die Bewachung der Auffanglager wird von den Befehlshabern der Ordnungspolizei ... sichergestellt.

 

I. Anwerbung und Überprüfung.

(1) Die Anwerbung der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet erfolgt durch Anwerbekommissionen des Reichsarbeitsministeriums, denen die Weisung gegeben ist:

a) nach Möglichkeit nur Personen anzuwerben, die bereits am 22.6.1941 in dem Anwerbegebiet gewohnt haben;

b) bei dieser Anwerbeaktion keine Volksdeutschen anzuwerben;

c) außer den unbedingt erforderlichen und als solche zu bezeichnenden Dolmetschern und Kolonnenführern keine deutschsprechenden Personen anzuwerben;

d) bis auf weiteres keine Asiaten anzuwerben;

e) möglichst darauf zu dringen, daß die anzuwerbenden Personen einen Paß oder sonstigen Ausweis mitbringen... Diese Ausweise werden den Arbeitskräften zunächst belassen.

(2) Die Anwerbekommissionen ... errichten Auffanglager, in denen sie eine ärztliche Untersuchung, erste Entlausung usw. veranlassen.

(3) In diesen Lagern erfolgt durch besondere Kommandos der Sicherheitspolizei und des SD eine Überprüfung ... mit dem Ziel, die als besonders gefährliche Elemente in Erscheinung tretenden Personen vom Arbeitseinsatz im Reich auszuschalten. Eine Überprüfung der Arbeitskräfte nach der Volkszugehörigkeit findet nicht statt...

(4) Die Bewachung der Auffanglager wird von den Befehlshabern der Ordnungspolizei ... sichergestellt.

(5) Trotz allem wird der deutsche Arbeiter am gleichen Platz mit den Arbeitskräften aus dem altsowjetrussischen Gebiet tätig sein müssen. Es ist daher erforderlich, den deutschen Arbeiter in seiner Stellung so hervorzuheben, daß er trotz seiner Mitarbeit als Vorgesetzter und Aufsichtsperson in Erscheinung tritt und bei ihm ein Solidaritätsgefühl mit diesen Arbeitskräften möglichst nicht entstehen kann. Die zuständigen Dienststellen, Reichsarbeitsverwaltung, DAF und Reichsnährstand werden sich an die Betriebsführer  

 

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wenden, um sie über die Notwendigkeit und die verschiedenen Möglichkeiten der Hervorhebung des deutschen Menschen zu belehren.

IV. Unterbringung.

(1) Entsprechend der Abschließung der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet von der deutschen Bevölkerung sind sie in geschlossenen Lagern (Baracken) mit einer zweckentsprechenden, möglichst mit Stacheldraht versehenen Umzäunung unterzubringen. Wo dies im Einzelfall - etwa in der Landwirtschaft - nicht möglich ist, muß die Unterkunft fest verschließbar und gut zu überwachen sein. Im Einvernehmen mit den Dienststellen der Reichsarbeitsverwaltung haben die Staatspolizei(leit)stellen die für die Unterbringung dieser Arbeitskräfte vorgesehenen Unterkünfte vorher auf ihre Eignung zu prüfen und abzunehmen.

(2) Für die Errichtung der Unterkünfte sind die Betriebe verantwortlich und kostenpflichtig.

(3) In den Lagern muß ein Wachraum, eine Krankenstube und für je 100 Mann eine Haftzelle vorhanden sein.

(4) Die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet dürfen ihre Unterkünfte grundsätzlich nur zur Verrichtung der ihnen in den Betrieben zugewiesenen Arbeit verlassen. Dementsprechend spielt sich die gesamte Freizeit im Lager ab.

(5) Dies gilt auch für die in der Landwirtschaft einzeln eingesetzten männlichen Arbeitskräfte. Dagegen dürfen die in der Landwirtschaft eingesetzten weiblichen Arbeitskräfte bei den Betriebsführern auch einzeln untergebracht werden. Die Betriebsführer sind dafür verantwortlich, daß diese weiblichen Arbeitskräfte außerhalb der ihnen zugewiesenen Tätigkeit nicht mit der deutschen Bevölkerung in Berührung kommen und vor allem keinen Ausgang erhalten.

V. Bewachung.

Die geschlossen eingesetzten und untergebrachten Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet müssen dauernd unter Bewachung stehen.

1.

(1) Die Unterkünfte sind ständig unter Bewachung zu halten. Das Wachpersonal ist zu stellen

a) in staatlichen Betrieben (Kriegsmarinewerften, Reichsbahn) von den für diese Einrichtungen vorgesehenen Wachmannschaften,

b) in Betrieben mit Werkschutz vom Werkschutz und Ergänzungskräften des Bewachungsgewerbes,

c) in sonstigen Betrieben vom Bewachungsgewerbe.

 

 

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Soweit der Einsatz des Bewachungsgewerbes nicht möglich ist, ist unter Aufsicht der Staatspolizei(leit)stellen ein Sonderbewachungsdienst im Rahmen eines Selbstschutzes zu organisieren.

(2) Die Staatspolizei(leit)stellen haben die Aufsicht über die zu b) und c) genannten Bewachungskräfte auszuüben. Bei den unter c) genannten Betrieben stellt die Ordnungspolizei Führungspersonal für die Bewachungskräfte in möglichem Umfange zur Verfügung.

2.

(1) Am Arbeitsplatz erfolgt die Bewachung der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet durch das Bewachungspersonal der Unterkünfte in aufgelockerter Form. Zur Bewachung am Arbeitsplatz sind daher deutsche Werkmeister, Vorarbeiter, Arbeiter mit heranzuziehen, mit Aufsichtsfunktionen zu versehen und in dieser Eigenschaft durch eine vom Betrieb zu beschaffende Armbinde mit der Aufschrift „Werkschutz" kenntlich zu machen.

(2) Mit der Bewachung der in der Landwirtschaft einzeln eingesetzten Arbeitskräfte sind die Betriebsführer oder im Betrieb beschäftigte deutsche Arbeiter zu betrauen, die von den Staatspolizei(leit)stellen mit besonderer Weisung zu versehen sind.

(3) Als Anhalt ist auf je 20 bis 30 Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet zur Bewachung der Unterkünfte ein Wachmann zu veranschlagen. Es darf jedoch - auch am Arbeitsplatz - niemals nur ein Wachmann allein eingesetzt werden.

(4) Die Kosten der Bewachung haben - soweit sie nicht von beamteten Kräften geleistet wird - die Betriebe zu tragen. Diese haben auch für die Wachmannschaften Unterkünfte zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Dienststellen der Reichsarbeitsverwaltung werden, um die rechtzeitige Abstellung der erforderlichen Bewachungskräfte zu ermöglichen, laufend unverzüglich den Staatspolizei(leit)stellen die Einsatzgebiete, Einsatzbetriebe, Zahl der zu erwartenden Arbeitskräfte und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Einsatzes derselben mitteilen.

(6) Die Staatspolizei(leit)stellen erhalten weitere Weisung,

VI. Erfassung.

Die aus allgemein-polizeilichen Gründen erforderliche Erfassung der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet veranlassen entsprechend dem für Polen geltenden Erfassungsverfahren die Kreispolizeibehörden, die hierfür besondere Weisungen erhalten.

VII. Ausweis.

(1) Die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet bedürfen eines Ausweises lediglich auf dem Wege vom und zum Arbeitsplatz, am Arbeitsplatz selbst und in den Unterkünften, da ihnen die sonstige freie Bewegung in der Öffentlichkeit untersagt ist. Als Ausweis ist - wie bei den Polen - die Arbeitskarte (mit Grün- bzw. Grauzettel)  

 

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auszugestalten und mit Lichtbild, Fingerabdruck und polizeilichem Vermerk zu versehen. Die Kreispolizeibehörden erhalten diesbezügliche weitere Weisung.

(2) Um die Beschränkung der Gültigkeit des Ausweises für Arbeitsplatz und Unterkunft kenntlich zu machen, erhält die Arbeitskarte den Aufdruck: „Inhaber ist nur zum Zwecke der Arbeitsverrichtung zum Verlassen der Unterkunft berechtigt".

VIII. Kennzeichnung.

(1) Die Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet haben während ihres Aufenthalts im Reich auf der rechten Brustseite eines jeden Kleidungsstückes ein mit diesem fest verbundenes Kennzeichen stets sichtbar zu tragen. Das Kennzeichen besteht aus einem hochstehenden Rechteck von 70 mm × 77 mm und zeigt bei 10 mm breiter blauweißer Umrandung auf blauem Grunde in weißer Schrift das Kennwort „Ost" (s. vorstehendes Muster).

(2) Die Durchführung der Kennzeichnung erfolgt entsprechend der Kennzeichnung der Polen und wird durch die Kreispolizeibehörden veranlaßt.

IX. Sicherheitspolizeiliche Maßnahmen.

(1) Für die Abwehr der Gefahren, die der Sicherheit des Reichs, der Produktion der deutschen Kriegswirtschaft und dem deutschen Volkstum aus dem Einsatz der Arbeitskräfte aus dem altsowjetrussischen Gebiet erwachsen, sind die Staatspolizei(leit)stellen zuständig, die hierfür besondere Weisungen erhalten.

(2) Ebenfalls ergehen an die Staatspolizei(leit)stellen weitere Weisungen zur Aufrechterhaltung der Disziplin in den Unterkünften und am Arbeitsplatz.

(3) Fälle unerlaubten Geschlechtsverkehrs, wie sie insbesondere bei den einzeln in der Landwirtschaft eingesetzten Arbeitskräften vorkommen werden, sind - wie bei den polnischen Zivilarbeitern - durch staatspolizeiliche Maßnahmen zu ahnden und schwangere weibliche Arbeitskräfte möglichst nach dem Osten abzuschieben.

 

B. Arbeitskräfte aus den ehemaligen Staaten Litauen, Lettland und Estland.

(1) Als „Arbeitskräfte aus den ehemaligen Staaten Litauen, Lettland und Estland" gelten alle ehemaligen litauischen, lettischen und estnischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, die am 1.9.1939 in dem Gebiet der ehemaligen Staaten Litauen, Lettland und Estland ansässig waren und nach dem 22.6.1941 aus diesem Gebiet zum zivilen Arbeitseinsatz ins Reich hereingebracht sind oder werden. Sie werden im folgenden kurz „Arbeitskräfte aus den Baltenländern" genannt.

(2) Für ihre Behandlung ist maßgebend, daß es sich größtenteils um fremdvölkische Arbeitskräfte handelt, die in einer gewissen Zeitspanne unter intensiver bolschewistischer Beeinflussung gestanden haben. Die Stellung dieser Völker zum Bolschewismus  

 

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rechtfertigt jedoch eine bevorzugte Behandlung der Arbeitskräfte aus den Baltenländern gegenüber den Arbeitskräften aus dem altsowjetrussischen Gebiet.

(3) Die Arbeitskräfte aus den Baltenländern unterliegen folgenden Bestimmungen:

I. Anwerbung und Überprüfung.

1. Anwerbung.

Auch in den Baltenländern erfolgt die Anwerbung der Arbeitskräfte für das Reich durch Anwerbekommissionen des Reichsarbeitsministeriums, denen die Weisung gegeben ist:

a)      nur solche Personen in den genannten Gebieten anzuwerben, die einwandfrei nachweisen, daß sie aus diesen Gebieten stammen, d. h. daß sie bereits am 1.9.1939 dort ansässig waren.

b)      

Der Nachweis kann sowohl durch Urkunden wie auch durch Zeugen geführt werden.

c)      möglichst darauf zu dringen, daß die anzuwerbenden Personen einen Paß oder sonstigen Ausweis mitbringen, an Hand dessen sich die Identität feststellen läßt. Diese Ausweise werden den Arbeitskräften belassen.

d)     2. Unterbringung.

e)      Die Unterbringung wird im allgemeinen dem Einsatz entsprechend zu regeln sein. Demnach ist für die Industrie und die größeren landwirtschaftlichen Betriebe die geschlossene Unterbringung (Barackenlager, Schnitterkasernen) vorgeschrieben.

f)        Darüber hinaus sind nach Möglichkeit auch die einzeln zur Arbeit eingesetzten Arbeitskräfte in geschlossenen Lagern unterzubringen. In Betriebszweigen, in denen dies nicht möglich ist, hat der Betriebsführer für eine gemeinsame Unterkunft der ihm zugewiesenen Arbeiter zu sorgen.

g)      Eine besondere Bewachung der Unterkünfte der Arbeitskräfte aus den Baltenländern erfolgt nicht.

h)      IV. Erfassung.

i)        Für die Erfassung der Arbeitskräfte aus den Baltenländern finden die ausländerpolizeilichen Bestimmungen - nach der erlaßmäßigen Regelung für die ausländischen Arbeiter - Anwendung.

j)        V. Ausweis.

Die Arbeitskräfte aus den Baltenländern haben sich grundsätzlich durch Paß oder Paßersatzpapier auszuweisen. Nach den ergangenen Vorschriften werden entweder die noch vorhandenen und mitgebrachten ehemaligen litauischen, lettischen und  

 

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a)      estnischen Pässe oder Paßersatzpapiere durch die Kreispolizeibehörden auch weiterhin für gültig erklärt oder „vorläufige Fremdenpässe" ausgestellt.

 

VI. Beschränkung der Lebensführung.

Da durch die sicherheitspolizeiliche Überprüfung bei der Anwerbung die Möglichkeit besteht, gefährliche Elemente auszuschalten und bei Einsatz und Unterbringung diesen Arbeitskräften besondere Beobachtung zuteil wird, kann in Berücksichtigung der allgemeinen politischen Verhältnisse von besonderen Einschränkungen der Lebensführung abgesehen werden, mit Ausnahme von einem:

a) Aufenthaltsgebot im Bereich der Kreispolizeibehörde, in dem der Arbeitsplatz liegt (Aufenthaltsgebot wird durch Polizeiverordnung der höheren Verwaltungsbehörden erlassen),

b) Verbot des Geschlechtsverkehrs mit deutschen Volksgenossen und Volksgenossinnen (wird bei der Erfassung durch die Ortspolizeibehörden eröffnet).

VII. Sicherheitspolizeiliche Maßnahmen.

Die Staatspolizei(leit)stellen erhalten besondere Weisung zur Bekämpfung der aus dem Einsatz dieser Arbeitskräfte erwachsenden Gefahren für die Sicherheit des Reichs, die Produktion der deutschen Kriegswirtschaft (Bekämpfung des Arbeitsvertragsbruchs usw.) und das deutsche Volkstum (z. B. Verfolgung von Übertretungen des Verbots des Geschlechtsverkehrs).

C. Arbeitskräfte polnischen Volkstums aus dem Generalgouvernement und den eingegliederten Ostgebieten.

(1) Als Arbeitskräfte polnischen Volkstums ... gelten diejenigen Arbeitskräfte polnischen Volkstums, die am 1.9.1939 in den eingegliederten Ostgebieten einschließlich des Bezirks Białystok sowie im Generalgouvernement (einschließlich des Bezirks Lemberg) ansässig waren und im Reichsgebiet - außer den eingegliederten Ostgebieten und dem Bezirk Białystok - zum zivilen Arbeitseinsatz eingesetzt sind oder werden.

(2) Diese Arbeitskräfte ... unterliegen der Reichspolizeiverordnung vom 8.3.1940 und den Runderlassen vom 8.3.1940, 3.9.1940 und 10.12.1941 sowie den sonst ergangenen einschlägigen Erlassen.

(3) Der Erlaß vom 14.10.1941 - S IV D 2 Nr. 1176/41 - wird hiermit aufgehoben.

 

D. Fremdvölkische Arbeitskräfte nicht‑polnischen Volkstums aus dem Generalgouvernement und den eingegliederten Ostgebieten.

Als vorstehend genannte Arbeitskräfte gelten alle fremdvölkischen Arbeitskräfte nicht‑polnischen Volkstums, die am 1.9.1939 in den eingegliederten Ostgebieten  

 

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einschließlich des Bezirks Białystok sowie im Generalgouvernement (einschließlich des Distrikts Lemberg) ansässig waren und im Reichsgebiet - außer den eingegliederten Ostgebieten und dem Bezirk Białystok - zum zivilen Arbeitseinsatz eingesetzt sind oder werden.

Zu dieser Gruppe von Arbeitskräften gehören:

a) Ukrainer, Weißruthenen, Russen,

b) Kaschuben, Masuren, Slonsaken,

soweit sie nicht in die deutsche Volksliste aufgenommen sind.

Maßgebend für die Behandlung dieser Arbeitskräfte ist einerseits die vielfach gegnerische Einstellung zum polnischen Volk und die aufgeschlossenere Haltung gegenüber dem Deutschen Reich. Andererseits dürfen Lebenshaltung, Charakter und politische Neigungen dieser Arbeitskräfte, die sich mit den entsprechenden deutschen Lebensverhältnissen nicht in Einklang bringen lassen, nicht außer Acht gelassen werden.

Sie unterliegen folgenden Bestimmungen:

I. Anwerbung und Überprüfung.

1. Anwerbung.

Die Anwerbung dieser Arbeitskräfte erfolgt durch die Arbeitseinsatzdienststellen (Arbeitsämter) in den vorgenannten Gebieten. Für die Anwerbung der Arbeitskräfte aus dem Bezirk Białystok und dem Distrikt Lemberg gelten die unter B I/1 aufgeführten Weisungen.

2. Sicherheitspolizeiliche Überprüfung.

a) In den eingegliederten Ostgebieten und den alten Distrikten des Generalgouvernements fand bisher und findet auch in Zukunft eine besondere Überprüfung der angeworbenen Arbeitskräfte nicht statt.

b) In dem Bezirk Białystok und dem Distrikt Lemberg werden von den Arbeitseinsatzdienststellen Auffanglager errichtet, in denen Kommandos der Sicherheitspolizei und des SD eine Überprüfung entsprechend den unter B I/2 gemachten Ausführungen vornehmen.

3. Volkstumsmäßige Überprüfung.

a) Die bisher eingesetzten Arbeitskräfte dieser Gruppe haben - soweit es sich um Ukrainer, Weißruthenen und Russen handelt - den Nachweis ihrer Volkszugehörigkeit durch Beibringung einer Bescheinigung der ukrainischen, weißruthenischen bzw. russischen Vertrauensstelle, soweit es sich um Kaschuben, Masuren, Slonsaken handelt, durch Beibringung einer Bescheinigung der für ihren Wohnort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Landrat, Oberbürgermeister) zu führen.

 

 

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Im Zuge der Ausschaltung der vorgenannten Vertrauensstellen aus der Betreuung der im Reich eingesetzten Arbeitskräfte wird künftig die Feststellung der Volkszugehörigkeit dieser Arbeitskräfte in das Anwerbegebiet verlegt werden. Die Vertrauensstellen haben nur noch bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt die bisher eingesetzten und mit Ausweisen über die Volkszugehörigkeit noch nicht versehenen Arbeitskräfte entsprechend zu überprüfen. Sonst haben sie mit dem Arbeitseinsatz nichts mehr zu tun.

b) Im Generalgouvernement werden künftig den fremdvölkischen Arbeitskräften nicht‑polnischen Volkstums, die für den Einsatz im Reich vorgesehen sind, Kennkarten in blauer Farbe ausgestellt werden, in denen die Volkszugehörigkeit festgestellt wird (und zwar durch aufgedruckte Buchstaben: für Ukrainer „U", Weißruthenen „W", Russen „R", usw.).

c) Im Bezirk Białystok und Lemberg wird - soweit die Kennkartenausstellung noch nicht möglich ist - in den Auffanglagern durch die Überprüfung der Kommandos der Sicherheitspolizei und des SD auch die Feststellung der Volkszugehörigkeit veranlaßt werden.

II. Transport.

(1) Die Arbeitskräfte dieser Gruppe kommen ebenfalls in geschlossenen Transporten ins Reich, jedoch meist vermischt mit Polen.

(2) Im übrigen erfolgt der Transport nach den unter B II gemachten Ausführungen.

III. Einsatz und Unterbringung.

(1) Die fremdvölkischen Arbeitskräfte nicht‑polnischen Volkstums sind ebenfalls entsprechend den für die Arbeitskräfte aus den Baltenländern gegebenen Richtlinien einzusetzen und unterzubringen (s. B III).

IV. Erfassung und Ausweis.

Da die bisher eingesetzten fremdvölkischen Arbeitskräfte nicht‑polnischen Volkstums hinsichtlich der Erfassung und der Ausweiserstellung nach den für Zivilarbeiter polnischen Volkstums geltenden Bestimmungen behandelt worden sind, ist die Anwendung dieser Bestimmungen auf die Arbeitskräfte dieser Gruppe auch fernerhin notwendig.

V. Beschränkung der Lebensführung.

Die Arbeitskräfte dieser Gruppe unterliegen ebenfalls dem

a) Aufenthaltsgebot im Bereich der Kreispolizeibehörde, in dem die Arbeitsstelle liegt,

b) Verbot des Geschlechtsverkehrs mit deutschen Volksgenossen und Volksgenossinnen.

Die Anordnungen werden wie unter B VI durchgeführt.

 

 

 

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VI. Sicherheitspolizeiliche Maßnahmen.

Die Staatspolizei(leit)stellen erhalten die erforderlichen Weisungen (s. B VII).

VII.

Die Arbeitskräfte nicht‑polnischen Volkstums wurden bisher nach den für Zivilarbeiter polnischen Volkstums geltenden, unter C aufgeführten Bestimmungen behandelt. Soweit nicht in der vorliegenden Anordnung und den mit ihr im Zusammenhang stehenden Erlassen auf diese Bestimmungen ausdrücklich Bezug genommen wird, finden künftig die für Zivilarbeiter polnischen Volkstums geltenden Bestimmungen auf fremdvölkische Arbeiter nicht‑polnischen Volkstums aus dem Generalgouvernement und den nicht eingegliederten Ostgebieten keine Anwendung mehr.

- Nicht veröffentlicht -

Anlage 2

Muster für Anweisung an die Wachmänner (zu A II 3 e).

I. Allgemeines.

§ 1.

Die im Reichsgebiet eingesetzten Zivilarbeiter aus den besetzten sowjetrussischen Gebieten (im folgenden kurz als russische Arbeiter bezeichnet) sind von der deutschen Bevölkerung, anderen ausländischen Zivilarbeitern und allen Kriegsgefangenen streng abzusondern. Sie werden in geschlossenen Lagern untergebracht, die sie nur zum Zwecke des Arbeitseinsatzes in Begleitung des Wachpersonals verlassen dürfen.

§ 2.

Die russischen Arbeiter haben auf der rechten Brustseite ihrer jeweiligen Oberkleidung (bei Arbeiten ohne Rock auch auf dem Hemd) ein mit dem betreffenden Kleidungsstück fest verbundenes Kennzeichen stets sichtbar zu tragen. Das Kennzeichen besteht aus einem hochstehenden Rechteck und zeigt bei blauweißer Umrandung auf blauem Grunde die Aufschrift „Ost" in weißer Farbe.